2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 120.--, total somit Fr. 2'120.- -, gehen zulasten des Berufungsklägers. Dieser Betrag wird gestützt auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 3. Februar 2003 über die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege direkt beim Kanton Graubünden erhoben. 3. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit Fr. 1'200.- - einschliesslich Mwst zu entschädigen. 4. Mitteilung an: __________