Die der Berufungsbeklagten zugesprochene Entschädigung basiert auf dem in Art. 3 der Honorarsätze des Anwaltsverbandes empfohlenen Stundentarif von Fr. 200.--. Im Falle der Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung hat die Stadt Chur den beklagtischen Rechtsvertreter nach dem Armenrechtstarif gemäss Art. 7 der Honorarsätze zu entschädigen, wobei die entsprechende Honorarnote zunächst dem Kantonsgerichtspräsidium zur Genehmigung einzureichen ist (Art. 47 Abs. 4 ZPO). 8 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen.