5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagten hat er mit Fr. 1'200.-- ausseramtlich zu entschädigen (Art. 122 Abs.2 ZPO). Die auf den Berufungskläger fallenden Gerichtskosten werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO gestützt auf die erteilte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beim Kanton Graubünden erhoben.