Nach Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Mündigkeit des Kindes. Art. 277 Abs. 2 ZGB gewährt sodann dem Kind, sofern es bei Eintritt der Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung hat, einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern für die Zeit, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf. Nichts anderes ergibt sich aus dem zweiten Absatz von Ziffer 4 des angefochtenen Urteils. Mithin ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen.