bzw. bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung L. B.s, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Der Berufungskläger hat diesen Antrag nicht näher begründet. Sollte damit beanstandet werden, die urteilsmässige Verpflichtung zur Unterhaltspflicht dauere über die Mündigkeit hinaus, stiesse die Rüge ins Leere. Zwar gestattet Art. 133 Abs. 1, 2. Satz ZGB die Festlegung einer Unterhaltspflicht im Scheidungsurteil über die Mündigkeit hinaus. Indes bringt mit der getroffenen Formulierung die Vorinstanz nur zum Ausdruck, was sich aus der gesetzlichen Regelung des Kindesrechtes ergibt: Nach Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Mündigkeit des Kindes.