Der Berufungskläger liess anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Februar 2003 ausführen, er habe vorerst Anspruch auf 25% eines 13. Monatslohnes. Seit Mai 2003 befindet er sich indes im zweiten Anstellungsjahr und hat Anspruch auf 50% eines 13. Monatslohnes, weshalb seine anrechenbaren Monatsbezüge seit Mai 2003 Fr. 2'531.90 + 105.50 [50%iger Anteil 13. Monatslohn] = insgesamt Fr. 2'637.40 betragen. Damit bleiben dem Berufungskläger monatlich Fr. 2'637.40 ./. Fr. 1'630.-- = Fr. 1'007.40 zur freien Verfügung. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das Existenzminimum des Berufungsklägers falsch berechnet bzw. verletzt, als unbegründet.