Dieser Betrag ist demnach aufzurechnen. Ferner ist dem Berufungskläger zumindest ein Teil des Betrages von Fr. 252.--, den ihm seine Arbeitgeberin für Verpflegung im Betrieb abzieht, aufzurechnen, nämlich Fr. 102.--, zumal die Verpflegungskosten grundsätzlich aus dem Grundbetrag zu decken sind. Nach Vornahme dieser beiden Aufrechnungen ergibt sich ein Nettolohn von Fr. 2'531.90. Der Berufungskläger liess anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Februar 2003 ausführen, er habe vorerst Anspruch auf 25% eines 13. Monatslohnes.