b. Die Vorinstanz stützte ihre Berechnung des anrechenbaren Nettoeinkommens des Berufungsklägers auf die Lohnabrechnung für August 2002 (bekl. Act. 4). Diese weist einen Bruttolohn von 3'150.-- inklusive 150.-- Kinderzulage aus. Nach Vornahme diverser Abzüge ergibt sich ein Nettolohn von Fr. 2'232.90. Indessen betraf der Abzug von Fr. 197.-- „Quellensteuernachzahlungen für Mai, Juni, Juli [2002]. Dieser Betrag ist demnach aufzurechnen.