cc. Der Berufungskläger macht ferner geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, ihm Fr. 100.-- pauschal für Telefon und Versicherungen anzurechnen. Hiefür fehlt es aber nach den massgeblichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG gemäss dem Kreisschreiben des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Januar 2001 an einer Grundlage. Mithin hat die Vorinstanz das Existenzminimum des Klägers und Berufungsklägers richtigerweise auf Fr. 1'630.-- (Fr. 1'100.-- Grundbedarf + Fr. 350.-- Miete + Fr. 180.-- Krankenkasse) festgesetzt.