3. Der Berufungskläger lässt im Weiteren die von der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 18 sub d) vorgenommene Festsetzung seines Existenzminimums auf Fr. 1'630.-- (Fr. 1'100.-- Grundbedarf + Fr. 350.-- Miete + Fr. 180.-- Krankenkasse) bemängeln. a. aa. Der Berufungskläger macht geltend, er müsse damit rechnen, jederzeit kurzfristig aus seiner jetzigen Wohnung ausziehen zu müssen; für eine Ersatzwohnung müsse mit einem Mietzins von mindestens Fr. 500.-- gerechnet werden. Es handelt sich hierbei indes um eine bloss mögliche und zukünftige Eventualität, weshalb die Vorinstanz zu Recht den gegenwärtigen tatsächlichen Mietzins von Fr. 350.-- berücksichtigt hat.