Obwohl die Vorinstanz nicht ausdrücklich auf den Unterhaltsvertrag Bezug nahm, hat sie indessen sehr wohl den Umstand berücksichtigt, dass seit dem Abschluss des Unterhaltsvertrags das Kind zur Welt gekommen ist, die Parteien in der Folge heirateten und nunmehr insofern veränderte Verhältnisse eingetreten sind, als nach dem Scheitern der Ehe die Kindesmutter fortan voraussichtlich in eigener Verantwortung ihr und ihrer Tochter Leben zu meistern haben wird (angefochtenes Urteil, S. 18 sub c am Ende). Dabei gelangte die Vorinstanz nach einer Würdigung der wirtschaftlichen Leistungskraft des Berufungsklägers zur Auffassung, dass die-