Massgabe von Art. 133 Abs. 1 ZGB u.a. den Unterhaltsbeitrag des anderen Elternteils zu regeln. Es gilt dabei die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 145 Abs. 1 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 145 ZGB N 8). Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können bei Vorliegen veränderter Verhältnisse von Amtes wegen geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde ausgeschlossen worden ist (Art. 287 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 1 ZGB). Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor (kB 1 e contrario).