297 Abs. 1 ZGB). In dieser Situation ist für einen Unterhaltsvertrag kein Raum, und dieser lebt bei Beendigung des Zusammenlebens auch nicht wieder auf. Vielmehr ist die Unterhaltspflicht dannzumal von der zuständigen Instanz neu zu regeln. c. Zum selben Ergebnis kommt man auch aufgrund folgender Überlegungen. Das Gericht hat nämlich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nach 5