b. Vorab fragt sich, ob der vor der Eheschliessung der Parteien abgeschlossene Unterhaltsvertrag nicht mit ihrer Heirat hinfällig geworden sei. Denn der Unterhaltsvertrag wird mit einem Elternteil geschlossen, dem die elterliche Sorge nicht zugesteht (vgl. Berner Kommentar Hegnauer, N 1 zu Art. 287/288 ZGB: „Elter, der das Kind nicht in seiner Obhut hat“), wohingegen die Parteien während ihrer am 21. Juli 2001 geschlossenen und durch das (im Scheidungspunkt nicht angefochtene) Urteil der Vorinstanz geschiedene Ehe als Eltern L. B.s die elterliche Sorge gemeinsam ausübten (Art. 297 Abs. 1 ZGB).