(Franken fünfhundertfünfzig 0/00) für das Kind, vom 7. Altersjahr bis zum erfüllten 12. Altersjahr; - CHF 600.-- (Franken sechshundert 0/00) für das Kind, vom 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit des Kindes und allenfalls darüber hinaus bis seine erste Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, das heisst bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit (Art. 277 Abs. 2 ZGB).“