a. Die Parteien haben mit Datum vom 21. Oktober / 22. November 1999 - also vor der Geburt der gemeinsamen Tochter am X. - einen Unterhaltsvertrag abgeschlossen (kB 1). Dieser wurde am 23. März 2000 von der Vormundschaftsbehörde des Kreises Davos genehmigt (ibid. S. 4). Unter Ziff. 2 der Vereinbarung verpflichtet sich der Berufungskläger „an den Unterhalt des Kindes, unter Vorbehalt von Art. 286 ZGB (Änderung der Verhältnisse), folgende monatliche Beiträge zu bezahlen: - CHF 500.-- (Franken fünfhundert 0/00) für das Kind, seit Geburt bis zum erfüllten 6. Lebensjahr; - CHF 550.-- (Franken fünfhundertfünfzig 0/00)