vertrag hinweggesetzt. Der Vertrag beruhe auf den damals wie heute in etwa gleich bescheidenen Einkommensverhältnissen des Berufungsklägers. Die Voraussetzung einer „erheblichen Veränderung der Verhältnisse“ gemäss Ziff. 5 des Vertrages, welche für eine richterliche Anpassung des Unterhaltsvertrages notwendig wäre, sei nicht eingetroffen. Die damals getroffene Abmachung unter den Parteien hätte berücksichtigt werden müssen, da diese faktisch einer Teileinigung über die finanziellen Nebenfolgen der Scheidung entspreche.