E. Zur Begründung seiner Berufung liess der Berufungskläger vortragen, die Vorinstanz habe sich stillschweigend über einen von den Parteien abgeschlossenen und von der zuständigen Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag hinweggesetzt. Ferner liess er die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung seines Existenzminimums bemängeln. Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge und auf die Erwägungen der Vorinstanz wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung :