fungsanträge wurde verzichtet, da die Parteien und das Gericht diese Dokumente bereits zur Kenntnis genommen hatten. Der Vorsitzende stellte fest, dass die Vollmachten der Parteivertreter bei den Akten lägen und dass die Vertröstungen rechtzeitig geleistet worden seien. Gegen die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Beide Rechtsvertreter gaben schriftliche Erklärungen zu den Akten im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG. Rechtsanwalt Bardill beantragte namens der Berufungsbeklagten, die Berufung sei abzuweisen. Rechtsanwalt Benz reichte unter Hinweis auf die Untersuchungsmaxime eine Prämienabrechnung der KK Concordia mit Datum vom 15.1.2003 zu den Akten.