- CHF 500.00 bis zum erfüllten 6. Altersjahr, - CHF 550.00 vom 7. bis zum erfüllten 12. Altersjahr, sowie - CHF 600.00 vom 13. [Altersjahr] bis zur Mündigkeit des Kindes, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB, zu bezahlen. 3. A. B. sei für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.“