C. A. B. liess am 4. Dezember 2002 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären und die folgenden Anträge stellen: „1. Ziffer 4, erster und zweiter Absatz, des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 2. Der Kindesvater A. B. sei zu verpflichten, an seine Tochter L. B., geboren am X., einen Unterhaltsbeitrag von monatlich - CHF 500.00 bis zum erfüllten 6. Altersjahr, - CHF 550.00 vom 7. bis zum erfüllten 12. Altersjahr, sowie - CHF 600.00 vom 13. [Altersjahr] bis zur Mündigkeit des Kindes, unter Vorbehalt von Art.