Die Unterhaltspflicht beginnt mit Rechtskraft dieses Urteils und dauert bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung L. B.s. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. Gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen sind von A. B. zusätzlich zu bezahlen, soweit und solange sie nicht von der Kindsmutter bezogen werden. Art. 285 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten, wie auch Art. 285 Abs. 2bis ZGB.“