B. Mit Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 31. Oktober 2002, mitgeteilt am 13. November 2002, wurde die Ehe der Parteien auf Klage der Ehefrau gestützt auf Art. 115 ZGB geschieden. Ziff. 4. des Urteilsdispositivs lautet wie folgt: „4. A. B. wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter L. B. im voraus und auf den Ersten eines jeden Monats (bestimmter Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR) Fr. 650.-- zu bezahlen. Die Unterhaltspflicht beginnt mit Rechtskraft dieses Urteils und dauert bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung L. B.s.