{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-82_2003-02-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_82_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097653b17e457ef60446cc17b7b5f1aec486b2e87b15e0480cb6a068a9775cd65fccedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097653b17e457ef60446cc17b7b5f1aec486b2e87b15e0480cb6a068a9775cd65fccedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_82", "Checksum": "fd7e465839d8ef1749096a8f1b07dc6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.02.2003 ZF 2002 82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 11.02.2003 ZF 2002 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der Berufungskläger macht geltend, er müsse damit rechnen, jederzeit\nkurzfristig aus seiner jetzigen Wohnung ausziehen zu müssen; für eine Ersatzwohnung müsse mit einem Mietzins von mindestens Fr. 500.-- gerechnet werden. Es\nhandelt sich hierbei indes um eine bloss mögliche und zukünftige Eventualität, weshalb die Vorinstanz zu Recht den gegenwärtigen tatsächlichen Mietzins von Fr.\n350.-- berücksichtigt hat.\n\nbb. Der Berufungskläger macht sodann geltend, seine Krankenkassenprämie\nbetrage neuerdings Fr. 202.20, ohne die Erhöhung allerdings zu belegen. Der an-\n6\n\nlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Prämienabrechnung lässt sich\nnämlich keine Aufgliederung nach KVG/VVG entnehmen. Anzurechnen sind nur die\nBeiträge an die obligatorische Krankenversicherung.\n\ncc. Der Berufungskläger macht ferner geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, ihm Fr. 100.-- pauschal für Telefon und Versicherungen anzurechnen. Hiefür\nfehlt es aber nach den massgeblichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG gemäss dem\nKreisschreiben des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Januar 2001 an einer\nGrundlage.\n\nMithin hat die Vorinstanz das Existenzminimum des Klägers und Berufungsklägers richtigerweise auf Fr. 1'630.-- (Fr. 1'100.-- Grundbedarf + Fr. 350.-- Miete +\nFr. 180.-- Krankenkasse) festgesetzt.\n\nb. Die Vorinstanz stützte ihre Berechnung des anrechenbaren Nettoeinkommens des Berufungsklägers auf die Lohnabrechnung für August 2002 (bekl. Act. 4).\nDiese weist einen Bruttolohn von 3'150.-- inklusive 150.-- Kinderzulage aus. Nach\nVornahme diverser Abzüge ergibt sich ein Nettolohn von Fr. 2'232.90. Indessen betraf der Abzug von Fr. 197.-- „Quellensteuernachzahlungen für Mai, Juni, Juli [2002].\nDieser Betrag ist demnach aufzurechnen. Ferner ist dem Berufungskläger zumindest ein Teil des Betrages von Fr. 252.--, den ihm seine Arbeitgeberin für Verpflegung im Betrieb abzieht, aufzurechnen, nämlich Fr. 102.--, zumal die Verpflegungskosten grundsätzlich aus dem Grundbetrag zu decken sind. Nach Vornahme dieser\nbeiden Aufrechnungen ergibt sich ein Nettolohn von Fr. 2'531.90. Der Berufungskläger liess anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Februar 2003 ausführen,\ner habe vorerst Anspruch auf 25% eines 13. Monatslohnes. Seit Mai 2003 befindet\ner sich indes im zweiten Anstellungsjahr und hat Anspruch auf 50% eines 13. Monatslohnes, weshalb seine anrechenbaren Monatsbezüge seit Mai 2003 Fr.\n2'531.90 + 105.50 [50%iger Anteil 13. Monatslohn] = insgesamt Fr. 2'637.40 betragen. Damit bleiben dem Berufungskläger monatlich Fr. 2'637.40 ./. Fr. 1'630.-- = Fr.\n1'007.40 zur freien Verfügung. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das Existenzminimum des Berufungsklägers falsch berechnet bzw.\nverletzt, als unbegründet.\n\n4. Mit seinem ersten Berufungsantrag lässt der Berufungskläger auch die\nAufhebung des zweiten Absatzes von Ziffer 4 des angefochtenen Urteils beantragen. Darin hielt die Vorinstanz fest, die Unterhaltspflicht dauere bis zur Mündigkeit\n7\n\nbzw. bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung L. B.s, unter Vorbehalt von\nArt. 277 Abs. 2 ZGB. Der Berufungskläger hat diesen Antrag nicht näher begründet.\nSollte damit beanstandet werden, die urteilsmässige Verpflichtung zur Unterhaltspflicht dauere über die Mündigkeit hinaus, stiesse die Rüge ins Leere. Zwar gestattet Art. 133 Abs. 1, 2. Satz ZGB die Festlegung einer Unterhaltspflicht im Scheidungsurteil über die Mündigkeit hinaus. Indes bringt mit der getroffenen Formulierung die Vorinstanz nur zum Ausdruck, was sich aus der gesetzlichen Regelung des\nKindesrechtes ergibt: Nach Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der\nEltern bis zur Mündigkeit des Kindes. Art. 277 Abs. 2 ZGB gewährt sodann dem\nKind, sofern es bei Eintritt der Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung hat,\neinen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern für die Zeit, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, soweit es ihnen nach den\ngesamten Umständen zugemutet werden darf. Nichts anderes ergibt sich aus dem\nzweiten Absatz von Ziffer 4 des angefochtenen Urteils. Mithin ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen.\n\n5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger die Kosten\ndes Verfahrens zu tragen (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagten hat er mit\nFr. 1'200.-- ausseramtlich zu entschädigen (Art. 122 Abs.2 ZPO). Die auf den Berufungskläger fallenden Gerichtskosten werden unter Vorbehalt der Rückforderung\ngemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO gestützt auf die erteilte Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege beim Kanton Graubünden erhoben.\n\nDie der Berufungsbeklagten zugesprochene Entschädigung basiert auf dem\nin Art. 3 der Honorarsätze des Anwaltsverbandes empfohlenen Stundentarif von Fr.\n200.--. Im Falle der Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung hat\ndie Stadt Chur den beklagtischen Rechtsvertreter nach dem Armenrechtstarif\ngemäss Art. 7 der Honorarsätze zu entschädigen, wobei die entsprechende Honorarnote zunächst dem Kantonsgerichtspräsidium zur Genehmigung einzureichen ist\n(Art. 47 Abs. 4 ZPO).\n8\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer :\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n"}