{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-82_2003-02-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_82_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097653b17e457ef60446cc17b7b5f1aec486b2e87b15e0480cb6a068a9775cd65fccedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097653b17e457ef60446cc17b7b5f1aec486b2e87b15e0480cb6a068a9775cd65fccedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_82", "Checksum": "fd7e465839d8ef1749096a8f1b07dc6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.02.2003 ZF 2002 82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 11.02.2003 ZF 2002 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen\nseit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue\nEinreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die\nBerufung beschränkt sich im vorliegenden Falle auf vermögensrechtliche Folgen\nder Scheidung; im Scheidungspunkt wird das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Im Hinblick auf von Art. 51 Abs. 1 lit. a OG darf festgestellt werden, dass die\nBerufung den Streitwert von mindestens Fr. 8'000.-- gemäss Art. 46 OG erreicht,\nweshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz gegeben ist (Art. 218 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Die Berufung wurde\nform- und fristgerecht erklärt, und der Berufungskläger ist beschwert. Es ist deshalb\nauf die Berufung einzutreten.\n\n2. Zur Begründung seiner Berufung liess der Berufungskläger vortragen,\ndie Vorinstanz habe sich stillschweigend über einen von den Parteien abgeschlossenen und von der zuständigen Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhalts-\n4\n\nvertrag hinweggesetzt. Der Vertrag beruhe auf den damals wie heute in etwa gleich\nbescheidenen Einkommensverhältnissen des Berufungsklägers. Die Voraussetzung einer „erheblichen Veränderung der Verhältnisse“ gemäss Ziff. 5 des Vertrages, welche für eine richterliche Anpassung des Unterhaltsvertrages notwendig\nwäre, sei nicht eingetroffen. Die damals getroffene Abmachung unter den Parteien\nhätte berücksichtigt werden müssen, da diese faktisch einer Teileinigung über die\nfinanziellen Nebenfolgen der Scheidung entspreche.\n\na. Die Parteien haben mit Datum vom 21. Oktober / 22. November 1999\n- also vor der Geburt der gemeinsamen Tochter am X. - einen Unterhaltsvertrag\nabgeschlossen (kB 1). Dieser wurde am 23. März 2000 von der Vormundschaftsbehörde des Kreises Davos genehmigt (ibid. S. 4). Unter Ziff. 2 der Vereinbarung\nverpflichtet sich der Berufungskläger „an den Unterhalt des Kindes, unter Vorbehalt\nvon Art. 286 ZGB (Änderung der Verhältnisse), folgende monatliche Beiträge zu\nbezahlen:\n- CHF 500.-- (Franken fünfhundert 0/00) für das Kind, seit Geburt\nbis zum erfüllten 6. Lebensjahr;\n- CHF 550.-- (Franken fünfhundertfünfzig 0/00) für das Kind, vom\n7. Altersjahr bis zum erfüllten 12. Altersjahr;\n- CHF 600.-- (Franken sechshundert 0/00) für das Kind, vom 13.\nAltersjahr bis zur Mündigkeit des Kindes und allenfalls darüber\nhinaus bis seine erste Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, das heisst bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit (Art. 277 Abs. 2 ZGB).“\n\nb. Vorab fragt sich, ob der vor der Eheschliessung der Parteien abgeschlossene Unterhaltsvertrag nicht mit ihrer Heirat hinfällig geworden sei. Denn der\nUnterhaltsvertrag wird mit einem Elternteil geschlossen, dem die elterliche Sorge\nnicht zugesteht (vgl. Berner Kommentar Hegnauer, N 1 zu Art. 287/288 ZGB: „Elter,\nder das Kind nicht in seiner Obhut hat“), wohingegen die Parteien während ihrer am\n21. Juli 2001 geschlossenen und durch das (im Scheidungspunkt nicht angefochtene) Urteil der Vorinstanz geschiedene Ehe als Eltern L. B.s die elterliche Sorge\ngemeinsam ausübten (Art. 297 Abs. 1 ZGB). In dieser Situation ist für einen Unterhaltsvertrag kein Raum, und dieser lebt bei Beendigung des Zusammenlebens auch\nnicht wieder auf. Vielmehr ist die Unterhaltspflicht dannzumal von der zuständigen\nInstanz neu zu regeln.\n\nc. Zum selben Ergebnis kommt man auch aufgrund folgender Überlegungen. Das Gericht hat nämlich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nach\n5\n\nMassgabe von Art. 133 Abs. 1 ZGB u.a. den Unterhaltsbeitrag des anderen Elternteils zu regeln. Es gilt dabei die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 145\nAbs. 1 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich\n1999, Art. 145 ZGB N 8). Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können bei Vorliegen veränderter Verhältnisse von Amtes wegen geändert werden, soweit dies\nnicht mit Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde ausgeschlossen\nworden ist (Art. 287 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 1 ZGB). Ein\nsolcher Ausschluss liegt hier nicht vor (kB 1 e contrario).\n\nObwohl die Vorinstanz nicht ausdrücklich auf den Unterhaltsvertrag Bezug\nnahm, hat sie indessen sehr wohl den Umstand berücksichtigt, dass seit dem Abschluss des Unterhaltsvertrags das Kind zur Welt gekommen ist, die Parteien in der\nFolge heirateten und nunmehr insofern veränderte Verhältnisse eingetreten sind,\nals nach dem Scheitern der Ehe die Kindesmutter fortan voraussichtlich in eigener\nVerantwortung ihr und ihrer Tochter Leben zu meistern haben wird (angefochtenes\nUrteil, S. 18 sub c am Ende). Dabei gelangte die Vorinstanz nach einer Würdigung\nder wirtschaftlichen Leistungskraft des Berufungsklägers zur Auffassung, dass dieser zwar der Berufungsbeklagten wohl keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu\nleisten imstande sei, doch aber der Tochter einen gegenüber dem Unterhaltsvertrag\nleicht erhöhten monatlichen Betrag entrichten könne und müsse (angefochtenes Urteil, S. 18 sub d). Dabei hat sie die soeben zitierten, massgeblichen bundesrechtlichen Normen richtig angewendet. Die Rüge der Missachtung des von den Parteien\ngeschlossenen Unterhaltsvertrags ist mithin unbegründet.\n\n"}