{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-82_2003-02-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_82_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097653b17e457ef60446cc17b7b5f1aec486b2e87b15e0480cb6a068a9775cd65fccedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097653b17e457ef60446cc17b7b5f1aec486b2e87b15e0480cb6a068a9775cd65fccedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_82", "Checksum": "fd7e465839d8ef1749096a8f1b07dc6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.02.2003 ZF 2002 82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 11.02.2003 ZF 2002 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Patrick Benz, Postfach 18, Talstrasse 42 D, 7270 Davos Platz,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 31. Oktober 2002, mitgeteilt am\n13. November 2002, in Sachen der M. B., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Reichsgasse 71, 7002\nChur, gegen den Beklagten und Berufungskläger,\n\nbetreffend Ehescheidung und Regelung der Nebenfolgen,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Die Parteien heirateten am 21. Juli 2000 vor dem Zivilstandsamt der\nLandschaft Davos Gemeinde/GR. Die Parteien sind die Eltern der Tochter L. B.,\ngeboren am X. in Y..\n\nB. Mit Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 31. Oktober 2002,\nmitgeteilt am 13. November 2002, wurde die Ehe der Parteien auf Klage der Ehefrau\ngestützt auf Art. 115 ZGB geschieden. Ziff. 4. des Urteilsdispositivs lautet wie folgt:\n„4. A. B. wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter L. B. im\nvoraus und auf den Ersten eines jeden Monats (bestimmter Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR) Fr. 650.-- zu bezahlen.\nDie Unterhaltspflicht beginnt mit Rechtskraft dieses Urteils und\ndauert bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung L. B.s. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.\nGesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen sind von A. B.\nzusätzlich zu bezahlen, soweit und solange sie nicht von der\nKindsmutter bezogen werden. Art. 285 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten, wie auch Art. 285 Abs. 2bis ZGB.“\n\nC. A. B. liess am 4. Dezember 2002 gegen das Urteil des Bezirksgerichts\nPrättigau/Davos Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären und die\nfolgenden Anträge stellen:\n„1. Ziffer 4, erster und zweiter Absatz, des angefochtenen Urteils sei\naufzuheben.\n2. Der Kindesvater A. B. sei zu verpflichten, an seine Tochter L. B.,\ngeboren am X., einen Unterhaltsbeitrag von monatlich\n- CHF 500.00 bis zum erfüllten 6. Altersjahr,\n- CHF 550.00 vom 7. bis zum erfüllten 12. Altersjahr, sowie\n- CHF 600.00 vom 13. [Altersjahr] bis zur Mündigkeit des Kindes, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB,\nzu bezahlen.\n3. A. B. sei für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.\n4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der\nKlägerin und Berufungsbeklagten.“\n\nD. Zur Hauptverhandlung am 11. Februar 2003 sind erschienen die Parteien persönlich sowie der Rechtsvertreter des Berufungsklägers, Rechtsanwalt lic.\niur. Patrick Benz, und der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt\nlic. iur. Luzi Bardill. Auf das Verlesen des vorinstanzlichen Urteils und der Beru-\n3\n\nfungsanträge wurde verzichtet, da die Parteien und das Gericht diese Dokumente\nbereits zur Kenntnis genommen hatten. Der Vorsitzende stellte fest, dass die Vollmachten der Parteivertreter bei den Akten lägen und dass die Vertröstungen rechtzeitig geleistet worden seien. Gegen die Zusammensetzung des Gerichts wurden\nkeine Einwände erhoben. Beide Rechtsvertreter gaben schriftliche Erklärungen zu\nden Akten im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG. Rechtsanwalt Bardill beantragte\nnamens der Berufungsbeklagten, die Berufung sei abzuweisen. Rechtsanwalt Benz\nreichte unter Hinweis auf die Untersuchungsmaxime eine Prämienabrechnung der\nKK Concordia mit Datum vom 15.1.2003 zu den Akten.\n\nE. Zur Begründung seiner Berufung liess der Berufungskläger vortragen,\ndie Vorinstanz habe sich stillschweigend über einen von den Parteien abgeschlossenen und von der zuständigen Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag hinweggesetzt. Ferner liess er die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung seines Existenzminimums bemängeln. Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge und auf die Erwägungen der Vorinstanz\nwird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n"}