- dass unter diesen Umständen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten der Erbengemeinschaft B. gehen, - dass auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Berufungsbeklagte verzichtet werden kann, da ihr in diesem Verfahren noch kein nennenswerter, notwendiger Aufwand entstanden ist, 2 verfügt: 1. Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen als erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit der Erben zulasten der Erbengemeinschaft B. sel.. 3. Mitteilung an: