- dass es sich bei der Berufungsklägerschaft nunmehr um eine Erbengemeinschaft handelt, welche als notwendige Streitgenossenschaft nur gesamthaft handeln kann, - dass somit die Zustimmung aller Erben vorliegen müsste, um den Prozess weiterzuführen (vgl. Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, Seite 96), - dass dies vorliegend nicht der Fall ist und vielmehr zwei der drei Erben die Weiterführung des Prozesses ablehnen und das vorinstanzliche Urteil anerkennen, - dass demnach die Berufung als erledigt abzuschreiben ist,