- dass sich die vorliegende Verfügung somit nur auf den Hauptprozess ZF 02 7 beziehen kann und für das Berufungsverfahren ZF 02 8 betreffend die aussergerichtliche Entschädigung separate Verfügungen zu erlassen sind, - dass sich nach den Erklärungen der Erben gemäss Art. 35 Abs. 1 ZPO sich die Situation ergibt, dass nur einer der drei Erben von B. das Berufungsver- 2 fahren weiterführen will, die beiden anderen das vorinstanzliche Urteil indessen anerkennen,