- dass die Konkursmasse A. am 19. März 2004 beantragte, es seien beide Berufungsverfahren in dem Sinne abzuschreiben, dass die Berufung von B. sel. als zurückgezogen und jene der Konkursmasse A. als anerkannt betrachtet werde, - dass die beiden Verfahren ZF 02 7 und ZF 02 8 mit Verfügung vom 22. Juli 2003 wohl vereinigt wurden, - dass sich die Aufforderung vom 16. Oktober 2003, 5. November 2003 und 13. November 2003 an die Erben, sich über die Weiterführung des Prozesses zu erklären, nur auf den Hauptprozess ZF 02 7 bezog, was auch für die Antwortschreiben der Erben zutrifft,