- dass Rechtsanwalt Clopath noch vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung am 2. September 2003 mitteilte, B. sei in Paris verstorben, - dass Rechtsanwalt Clopath am 3. September 2003 aufgefordert wurde, eine Erbbescheinigung oder ein ähnliches Dokument einzureichen, 2 - dass die Erben von B. in der Folge aufgefordert wurden im Sinne von Art. 35 Abs. 1 ZPO zu erklären, ob sie den Prozess fortführen wollen oder nicht,