- dass am 17. Juli beziehungsweise 15. August 2002 von den Parteianwälten mitgeteilt wurde, dass der Ehemann der Klägerin A. am 25. Mai 2002 verstorben sei, so dass das Verfahren mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 26. August 2002 sinngemäss sistiert wurde, - dass mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 22. Juli 2003 die beiden Verfahren ZF 02 7 und ZF 02 8 - letzteres betreffend die vom Bezirksgericht Maloja im Urteil vom 11. Dezember 2001 zugesprochene aussergerichtliche Entschädigung - vereinigt wurden und das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet wurde,