- dass das Bezirksgericht Maloja mit Urteil vom 11. Dezember 2001 eine Kollokationsklage der B. gegen die Konkursmasse A. vollumfänglich abgewiesen hat, - dass die Klägerin gegen dieses Urteil am 8. Januar 2002 Berufung zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden eingereicht hat mit dem Begehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen,