2. Die Beklagte wird verpflichtet den Kläger für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja aussergerichtlich mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von R. M. und G. einerseits und zu Lasten von S. M. andererseits. 4. Die Anteile von R. M. und S. M. werden von der Gemeinde Celerina unter Vorbehalt der Rückforderung übernommen. 5. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 6. Mitteilung an: __________