7. Da die Berufungskläger im Berufungsverfahren nur teilweise durchgedrungen sind, rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte zu überbinden und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. Aufgrund der auch für das Berufungsverfahren beiden Parteien zulasten der Gemeinde Celerina gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten dem Gemeinwesen unter Vorbehalt der Rückforderung in Rechnung gestellt. 12 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 22. Oktober 2002 aufgehoben.