mehr als Fr. 2'000.--, was zu einem Gesamthonorar (inklusiv Spesen und MwSt auf dem Gesamthonorar zuzüglich Spesen) von Fr. 8156.10 führt. Bei solchen Prozessen ist jedoch, wie bereits erwähnt, bei der Kostenverteilung nicht in erster Linie auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen (PKG 1988 Nr. 14). Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Zuschlag geschuldet ist, steht vielmehr im Ermessen des Gerichtes. Nach dem Gesagten und angesichts der geringen Leistungsfähigkeit der Beklagte rechtfertigt es sich im vorliegend zu beurteilenden Fall eine aussergerichtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 6'000.-- (inklusiv Streitwertzuschlag, Spesen und MwSt) zuzusprechen.