In den vorherigen Erwägungen (vgl. E. 4) ist das Kantonsgericht zum Schluss gekommen, dass der Zeitaufwand erheblich weniger beträgt, als vom Kläger geltend gemacht wurde. Es rechtfertigt sich deshalb bereits aus diesem Grund, den Streitwert zu reduzieren. Bei der Berechnung hat er zudem nicht alle massgebenden Kapitalisierungsfaktoren berücksichtigt (vgl. Frei, Der Basler Anwaltsgebührentarif – Kommentar und Praejudizien zur „Honorarordnung für die Advokaten des Kantons Basel-Stadt“ vom 10. Dezember 1973, Basel 1985, S. 55). Es erübrigt sich indessen, weiter darauf einzugehen, da sich eine Reduktion bereits aus dem genannten Grunde rechtfertigt.