47 Abs. 2 ZPO; Art. 7 HO sowie Ziffer 19 Standesordnung des bündnerischen Anwaltverbandes). 6. Der klägerische Rechtsvertreter hat einen Streitwertzuschlag im Betrag von Fr. 3'500.-- in Rechnung gestellt. Dabei ist er von einem gesamthaften Streitwert von Fr. 80'000.-- ausgegangen. Zu dem nach Zeitaufwand ermittelten Honorar kann zwar ein Zuschlag erhoben werden. Dieser muss aber in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar sein (Art. 5 Abs. 3 HO). In den vorherigen Erwägungen (vgl. E. 4) ist das Kantonsgericht zum Schluss gekommen, dass der Zeitaufwand erheblich weniger beträgt, als vom Kläger geltend gemacht wurde.