b) Im Lichte der obigen Ausführungen erhellt, dass vorliegendenfalls der angemessene Arbeitsaufwand von 25,75 Stunden mit dem Ansatz von Fr. 200.-- zu multiplizieren ist. Dies ergibt in diesem konkreten Fall eine Entschädigung im Umfange von Fr. 5150.--. Hinzu kommen Fr. 430.-- Spesen (vgl. Art. 9 HO) sowie 7.6% Mehrwertsteuer. Als notwendig im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung erachtet das Kantonsgericht mithin einen Kostenaufwand von Fr. 6004.10. Lediglich für den Fall der Uneinbringlichkeit ist dem klägerischen Anwalt eine um einen Viertel reduzierte Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen (vgl. Art. 47 Abs. 2 ZPO;