unveröffentlichten Urteil vom 10. Januar 2001 (5P.421/2000/min) entschieden hat, ist dies nicht verfassungsmässig. In diesem Entscheid führt das Bundesgericht insbesondere aus, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nur den Zweck hat, der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht zu ermöglichen, nicht aber die Gegenpartei, welche im Prozess unterliegt, von der Bezahlung der Parteientschädigung zu entlasten. Der öffentlichrechtliche Entschädigungsanspruch hat subsidiären Charakter und bleibt ohne Einfluss auf die Prozessentschädigung des unterliegenden Gegners. Er kommt erst dann zum Tragen, wenn keine Prozessentschädigung geschuldet oder diese uneinbringlich ist.