5. a) Für die Festsetzung der Anwaltskosten sind nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts die Honoraransätze (HO) des Bündnerischen Anwaltsverbandes als Richtlinie beizuziehen (PKG 1986 Nr. 11). Grundsätzlich setzt das Gericht die Entschädigung nach freiem Ermessen fest. Ist jedoch die Partei durch einen Anwalt vertreten, so ist das richterliche Ermessen in dem Sinne beschränkt, dass die Prozessentschädigung im Rahmen der Ansätze der Honorarordnung festzusetzen ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 69). Gemäss Art. 3 HO liegt der Ansatz zwischen Fr. 170.-- bis Fr. 230.-- pro Stunde; als normaler Stundenansatz gilt Fr. 200.--.