Gesamthaft ergibt sich somit ein anrechenbarer Aufwand von 25,75 Stunden. Auch bei detaillierterer Auseinandersetzung mit dem für dieses Verfahren gerechtfertigten Aufwand des klägerischen Rechtsvertreters kommt das Kantonsgericht auf eine ähnliche Gesamtstundenzahl wie die Vorinstanz. Ein höherer Zeitaufwand käme diesem Fall nicht gerecht und ist somit auch nicht entschädigungspflichtig.