Für das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen kann vorliegendenfalls kein Aufwand geltend gemacht werden, da der Kläger in dieser Prozedur unterlegen ist. Zählt man nun alle bereits erwähnten Aufwendungen zusammen, kommt man auf ein Total von 22,75 Stunden. Das Kantonsgericht erachtet es jedoch als angemessen, 3 zusätzliche Stunden für weitere Abklärungen, Korrespondenz, Besprechungen und Telefonate anzuerkennen. Gesamthaft ergibt sich somit ein anrechenbarer Aufwand von 25,75 Stunden.