nahme hat sicherlich erheblich weniger gedauert, da deren Protokoll weniger als die Hälfte desjenigen der Einvernahme, welche 1,25 Stunden gedauert hat, umfasst. Nicht vergessen werden darf schliesslich die Reisedauer von X. bis Y. und zurück. In diesem Zusammenhang (Zeugeneinvernahmen) rechtfertigt sich somit, einen Aufwand von 5 Stunden geltend zu machen. Schliesslich kam es zur Hauptverhandlung; für deren Vorbereitung sowie Teilnahme sind 4,5 Stunden Aufwand anzurechnen. Das Plädoyer umfasst nur gerade 6 Seiten, wobei zudem eine grosse Schrift verwendet wurde. Inhaltlich sind keine komplizierten rechtlichen Darlegungen enthalten.