Aus den Zeugeneinvernahmeprotokollen ist ersichtlich, dass der Rechtsvertreter an zwei Einvernahmen teilgenommen hat. Es handelt sich um die Befragung von A. in X. (Protokoll 2 1/2-Seiten, Dauer nicht angegeben) und diejenige von B. in Y. von 9.00 Uhr bis 10.15 Uhr (Protokoll 5 1/2-Seiten). Die Einvernahme in Y. hat also 1,25 Stunden gedauert; die zweite hinzu zu zählende Einver- 9