b) Die Entschädigung an die Partei, welche von einem patentierten Rechtsanwalt vertreten wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichtes in der Regel nach den Honoraransätzen des bündnerischen Anwaltsverbandes festzusetzen (vgl. PKG 1995 Nr. 10, 1989 Nr. 11), wobei das Gesetz dem Richter bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung einen verhältnismässig grossen Spielraum offenlässt (PKG 1986 Nr. 11). c) Am 22. Oktober 2002 reichte der klägerische Rechtsvertreter seine Honorarrechnung der Vorinstanz ein. Diese stellt sich folgendermassen zusammen: „Honorar 58,93 Std. à CHF 200.-- CHF 11'786.--