122 Abs. 2 ZPO darf nicht unbesehen abgewichen werden. Vielmehr sind für die Zusprechung einer bloss reduzierten Parteientschädigung sachliche Gründe nötig, welche der Sachrichter gegeneinander abzuwägen und zu gewichten hat (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 17. April 1989 in Sachen M., ZB 3/89). Die Anforderungen, die an eine Begründung eines Entscheides zu stellen sind, sind allerdings umso 7 höher, je grösser der Spielraum des der Behörde eingeräumten Ermessens ist und je mehr ein Entscheid in individuelle Rechte eingreift (PKG 1994 Nr. 26).