Für die Bemessung der Höhe der Prozessentschädigung wird auf die Bedeutung des Prozesses, vor allem aber auch seine Schwierigkeiten und den dadurch erforderlichen Umfang der Bemühungen abgestellt (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. Auflage, Bern 1997, S. 279). Der für eine sachgerechte Prozessführung notwendige Zeitaufwand bildet mit anderen Worten Kriterium für die Höhe der aus-seramtlichen Entschädigung. Vom Grundsatz der vollen Kostenpflicht gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO darf nicht unbesehen abgewichen werden.