Im Ehescheidungsprozess wird jedoch bei der Kostenverteilung nicht in erster Linie auf das formelle Obsiegen oder Unterliegen abgestellt, sondern zu berücksichtigen sind auch das Mass des Verschuldens, die finanzielle Leistungsfähigkeit und das Interesse der Parteien an der Auflösung der Ehe (PKG 1997 Nr. 14, 1988 Nr. 14). Für die Bemessung der Höhe der Prozessentschädigung wird auf die Bedeutung des Prozesses, vor allem aber auch seine Schwierigkeiten und den dadurch erforderlichen Umfang der Bemühungen abgestellt (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. Auflage, Bern 1997, S. 279).