3. a) Gemäss Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle dieser durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Im Ehescheidungsprozess wird jedoch bei der Kostenverteilung nicht in erster Linie auf das formelle Obsiegen oder Unterliegen abgestellt, sondern zu berücksichtigen sind auch das Mass des Verschuldens, die finanzielle Leistungsfähigkeit und das Interesse der Parteien an der Auflösung der Ehe (PKG 1997 Nr. 14, 1988 Nr. 14).